BEGIN:VCALENDAR
PRODID:PHP
VERSION:1.0
METHOD:PUBLISH
BEGIN:VEVENT
CLASS:PUBLIC
CREATED:20260405T234829Z
DESCRIPTION:Den neuen Entwurf des Mindeststandard verstehen, Folgen abschätzen, handeln und Einwände formulieren! Die Verpackungsexperten von TILISCO und Rechtsanwalt Frank Sieberger von ECOVIS KSO Treuhand- und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, führen Sie durch die relevanten geplanten Änderungen. \n\nBevor jedes Jahr Ende August der neue Mindeststandard, ohne Übergangsfristen wirksam wird, gibt es ca. fünf Wochen lang eine Konsultationsphase, in der die geplanten Änderungen veröffentlicht werden und die betroffenen Kreise zur Beteiligung aufgerufen sind.\nUnd diesmal gibt es sehr viele beteiligte und betroffene Unternehmen!\nGeht es nach der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die das im Einvernehmen mit dem UBA plant, sind ab September nahezu alle flexiblen Verpackungen aus PP und PE nicht mehr recyclingfähig, genauso wenig wie auch alle Verpackungen aus Polystyrol sowie die Fraktion 550, also Papier/Pappe/Karton (PPK) aus LVP. Zukünftig muss für all diese Fraktionen ein Einzelnachweis erstellt werden, der das hochwertige Recycling im Einzelfall belegt. \nWie kann es sein, dass Beutel, Tüten und Säcke (<A4) aus LDPE oder PP plötzlich nicht mehr recyclingfähig sind? Nun, die Zentrale Stelle schafft, quasi über Nacht, die Spalte 3b ab. \nIn der Spalte 3a gibt es mit mehr als 80% eine „gegebene“ Sortier- und Verwertungskapazitäten für das Verpackungsmaterial, in der Spalte 3c „nur im Einzelfall/marginal“ also weniger als 20%, so dass hier auch bisher schon für wenige Materialien (z.B. A-PET, außer für Flaschen) ein Einzelnachweis zum tatsächlichen Recycling erbracht werden konnte. Die Spalte 3b war bisher als „begrenzt“ vorhanden, also Sortier- und Verwertungskapazitäten in einer breiten Range von knapp über 20% bis zu knapp unter 80%. Im neuen Entwurf sind alle Verpackungen mit einer Verwertungskapazität <80% nur noch „begrenzt / im Einzelfall“ in der neuen Spalte 3b zusammengefasst und werden, ohne einen Einzelnachweis als nicht mehr recyclingfähig bewertet. \n\nWas bedeutet diese neue Regelung für die Inverkehrbringer? Zunächst einmal, dass alle bisherigen Zertifikate über die Recyclingfähigkeit ihre Gültigkeit verlieren! \n\nZusätzlich muss nun verpflichtend ein Einzelnachweis erbracht werden. Wer das machen soll, über welche verfügbaren Mengen, an welcher Stelle das geprüft wird und wie genau das in der Praxis umzusetzen ist, weiß keiner. Das UBA hat bisher (Stand Mai 2023) noch nicht einen einzigen Einzelnachweis gesehen, noch ist, unseres Wissens, einer bei der ZSVR genehmigt und veröffentlicht worden.\nEs drohen immense Kosten, Unsicherheiten und zunehmend eine Unerfüllbarkeit der geforderten Ziele. \n   \nWeder der Handel noch die Marken und Inverkehrbringer können ein Interesse daran haben, dass die Bemessung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen immer schwerer zu erlangen ist. \n\nNoch läuft das Konsultationsverfahren und es besteht die Gelegenheit berechtigte Einwände gegen den neuen Entwurf bis zum 14. Juli zu formulieren. \n\nVerstehen, wissen, handeln! Diesen Dreiklang bieten wir Ihnen an, inklusive der Vorformulierung eines Einwands an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. \n\nUnd noch mal, es geht jetzt wirklich alle an, da nahezu alle Verpackungen betroffen sind. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt, die Materialien untereinander werden über Gebühr benachteiligt.\nUnd auch wenn Sie heute noch nicht zu den betroffenen Unternehmen gehören, weil sie in starres HDPE abfüllen, kann sich das im nächsten Jahr flugs ändern, weil die Zentrale Stelle eigenmächtig die Spielregeln für das Sammeln, Sortieren und Verwerten ändert.
DTSTART:20230704T140000
DTEND:20230704T153000
LOCATION:Online
SUMMARY;LANGUAGE=de-de:MSb-07-23: Konsultationsverfahren zum geplanten neuen Mindeststandard 2023 läuft
END:VEVENT
END:VCALENDAR