Webseminar

Konsultationsverfahren zum geplanten neuen Mindeststandard 2023 läuft


Dienstag, 4. Juli 2023 - Start 14:00, Dauer: 1:30h
Online, Deutsch

Kosten: 230,00€
oder 6 Webits
(sparen Sie bis zu 10%)
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Beschreibung:

Den neuen Entwurf des Mindeststandard verstehen, Folgen abschätzen, handeln und Einwände formulieren! Die Verpackungsexperten von TILISCO und Rechtsanwalt Frank Sieberger von ECOVIS KSO Treuhand-... [Mehr anzeigen] und Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG, führen Sie durch die relevanten geplanten Änderungen.

Bevor jedes Jahr Ende August der neue Mindeststandard, ohne Übergangsfristen wirksam wird, gibt es ca. fünf Wochen lang eine Konsultationsphase, in der die geplanten Änderungen veröffentlicht werden und die betroffenen Kreise zur Beteiligung aufgerufen sind.
Und diesmal gibt es sehr viele beteiligte und betroffene Unternehmen!
Geht es nach der Zentralen Stelle Verpackungsregister, die das im Einvernehmen mit dem UBA plant, sind ab September nahezu alle flexiblen Verpackungen aus PP und PE nicht mehr recyclingfähig, genauso wenig wie auch alle Verpackungen aus Polystyrol sowie die Fraktion 550, also Papier/Pappe/Karton (PPK) aus LVP. Zukünftig muss für all diese Fraktionen ein Einzelnachweis erstellt werden, der das hochwertige Recycling im Einzelfall belegt.
Wie kann es sein, dass Beutel, Tüten und Säcke ( In der Spalte 3a gibt es mit mehr als 80% eine „gegebene“ Sortier- und Verwertungskapazitäten für das Verpackungsmaterial, in der Spalte 3c „nur im Einzelfall/marginal“ also weniger als 20%, so dass hier auch bisher schon für wenige Materialien (z.B. A-PET, außer für Flaschen) ein Einzelnachweis zum tatsächlichen Recycling erbracht werden konnte. Die Spalte 3b war bisher als „begrenzt“ vorhanden, also Sortier- und Verwertungskapazitäten in einer breiten Range von knapp über 20% bis zu knapp unter 80%. Im neuen Entwurf sind alle Verpackungen mit einer Verwertungskapazität <80% nur noch „begrenzt / im Einzelfall“ in der neuen Spalte 3b zusammengefasst und werden, ohne einen Einzelnachweis als nicht mehr recyclingfähig bewertet.

Was bedeutet diese neue Regelung für die Inverkehrbringer? Zunächst einmal, dass alle bisherigen Zertifikate über die Recyclingfähigkeit ihre Gültigkeit verlieren!

Zusätzlich muss nun verpflichtend ein Einzelnachweis erbracht werden. Wer das machen soll, über welche verfügbaren Mengen, an welcher Stelle das geprüft wird und wie genau das in der Praxis umzusetzen ist, weiß keiner. Das UBA hat bisher (Stand Mai 2023) noch nicht einen einzigen Einzelnachweis gesehen, noch ist, unseres Wissens, einer bei der ZSVR genehmigt und veröffentlicht worden.
Es drohen immense Kosten, Unsicherheiten und zunehmend eine Unerfüllbarkeit der geforderten Ziele.

Weder der Handel noch die Marken und Inverkehrbringer können ein Interesse daran haben, dass die Bemessung der Recyclingfähigkeit der Verpackungen immer schwerer zu erlangen ist.

Noch läuft das Konsultationsverfahren und es besteht die Gelegenheit berechtigte Einwände gegen den neuen Entwurf bis zum 14. Juli zu formulieren.

Verstehen, wissen, handeln! Diesen Dreiklang bieten wir Ihnen an, inklusive der Vorformulierung eines Einwands an die Zentrale Stelle Verpackungsregister.

Und noch mal, es geht jetzt wirklich alle an, da nahezu alle Verpackungen betroffen sind. Die Verhältnismäßigkeit ist nicht mehr gewahrt, die Materialien untereinander werden über Gebühr benachteiligt.
Und auch wenn Sie heute noch nicht zu den betroffenen Unternehmen gehören, weil sie in starres HDPE abfüllen, kann sich das im nächsten Jahr flugs ändern, weil die Zentrale Stelle eigenmächtig die Spielregeln für das Sammeln, Sortieren und Verwerten ändert.

Zielgruppe: Alle die sich mit dem Mindeststandard beschäftigen vom Verpackungsentwickler bis hin zum Marketing oder Nachhaltigkeitsbeauftragten.
Niveau: Stufe 2 - Vorkenntnisse sind hilfreich, aber nicht Voraussetzung
Weitere Informationen: Dauer: 1:30h
Ein Download
Veranstaltungscode: MSb-07-23
Zeiten:

Dienstag, 4. Juli 2023, 14:00 - 15:30 Uhr