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Gültige Konformitätserklärungen

Dass für Materialien und Gegenstände aus Kunststoff (z.b. Verpackungen), die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, Konformitätserklärungen erforderlich sind, ist allgemein bekannt. Allerdings werden diese Erklärungen oft nur abgelegt und nicht inhaltlich geprüft. Nachfolgend finden Sie ein paar Kernpunkte, die Sie auf jeden Fall kontrollieren sollten:

1. Ist die Erklärung aktuell?

Die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 wurde z.B. im März 2014 das letzte Mal geändert. Auch wenn bis 24. März 2015 der Abbau von Beständen möglich ist, sollten die Konformitätserklärungen für neu in Verkehr gebrachte Kunststoffe auch diese Anpassung mit berücksichtigen.

2. Stimmt der Anwendungsbereich mit Ihrer vorgesehenen Verwendung überein?

Wird der Kunststoff bei Ihnen z.B. für eine Heißanwendung wie z.B. eine Pasteurisation, Sterilisation oder Mikrowellenerwärmung eingesetzt, muss er dafür auch geeignet und geprüft sein. Dies sollte eindeutig aus der Erklärung vorgehen.

3. Wird eine Aussage zu Stoffen Beschränkungen und/oder Spezifikationen, ggf. auch im Lebensmittel (DUA) getroffen?

Hierzu fehlen oftmals Detailinformationen. Es wird z.B. angegeben, dass alle verwendeten Stoffe in der Verordnung gelistet sind. Darüberhinaus müssen diese Stoffe allerdings explizit genannt werden, sofern Grenzwerte für sie gelten.

4. Werden Prüfungen delegiert?

Einem Hersteller von Kunststoffen ist nicht immer bekannt, wofür diese später verwendet werden. Daher kann er in der Konformitätserklärung auch angeben, dass die Prüfungen vom Endabnehmer erfolgen müssen.

Der genaue Inhalt ist im Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 definiert. Gerne können wir die Kontrolle für Sie übernehmen. Rufen Sie mich gerne einmal an +49 441 9498614! Mehr Info auch hier.

Heike Schwertke